Restzucker


Englisch: Residual sugar
Französisch: Sucre résiduel
Italienisch: Zucchero residuo
Spanisch: Azúcar residual


Inhaltsverzeichnis

Der nach der Gärung in Wein zurückbleibende Zucker wird als Restzucker bezeichnet. Nach der Gärung kann im Wein Zucker verbleiben, weil die Hefen nicht mehr wirksam sind, oder weil die Gärung künstlich unterbrochen wurde. Dieser wird als Restzucker bezeichnet. Je nach Anteil des Restzuckers heißt ein Wein trocken, halbtrocken, lieblich oder süß. Bei Schaumwein und Sekt gibt es ebenfalls solche Stufen, die von denen beim Wein abweichen.


Restzuckergrenzen für Wein

  • Trockener Wein: Restzucker unter 9 g/l, wenn gleichzeitig der Gesamtsäuregehalt nicht mehr als 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.
  • Halbtrockener Wein; Restzucker bis zu 18 g/l, dabei darf der Restzuckergehalt den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als 10 g/l übersteigen.
  • Lieblicher Wein Restzucker bis zu 45 g/l.
  • Süßer Wein Restzucker über 45 g/l.

In diesem Zusammenhang existieren zwei nicht offizielle Bezeichnungen: Weine mit unter 4 g/l Restzucker aus dem Anbaugebiet Franken heißen auch fränkisch trocken. Wegen geringerer Säuregehalte wirken sie trotzdem nicht aggressiv trocken. Liebliche Weine, die jedoch die Grenze von 45 g/l deutlich unterschreiten, heißen auch feinherb.


Restzuckergrenzen für Sekt

Da die Kohlensäure im Schaumwein den Süße-Eindruck stark ausgleicht, sind die Grenzwerte für die unterschiedlichen Restzuckergehalte höher als beim Wein festgelegt. Wobei sich beim Schaumwein die Bereiche teilweise überschneiden.

  • extra brut: bis 6 g/l
  • brut/herb: bis15 g/l
  • extra trocken: 12 – 20 g/l
  • trocken: 17 – 35 g/l
  • halbtrocken: 33 – 50 g/l
  • mild: über 50 g/l

Der Restzucker sollte nicht verwechselt werden mit Zucker, der vor oder während der Gärung zugesetzt werden kann (Anreicherung, auch Chaptalisierung genannt). Dies ist in Deutschland für einfachere Weine unterhalb der Qualitätsweine mit Prädikat zulässig. In Frankreich ist es sogar bei hochwertigen Weinen üblich. Der Gärvorgang wird dadurch verlängert und der Alkoholgehalt wird erhöht, nicht jedoch zwangsläufig die Restsüße. Eine Gefahr liegt, wenn es übertrieben wird, in einem unharmonisch hohen Alkoholgehalt verbunden mit einem brandigen Geschmack, der leicht an einen Schnaps erinnern kann.

Der Süße nachzuhelfen ist in Deutschland durch die sogenannte Süßreserve möglich. Sie darf jedoch nur bei Weinen ab der Prädikatsweine oder geringer angewendet werden. Dazu wird bei QbA-Weinen Traubenmost gleicher Art und Güte zugesetzt. Die Trauben, aus denen der für die Süßung verwendete Traubenmost gewonnen wurde, müssen also aus demselben bestimmten Anbaugebiet stammen wie der zu süßende Wein. Bei Landweinen und Tafelweinen kann, wenn sie nicht zuvor angereichert wurden, Traubenmost, Traubensaftkonzentrat oder rektifiziertes (d.h. auf die ursprüngliche Konzentration rückverdünntes) Traubensaftkonzentrat zugesetzt werden. Ein Zusatz von Zucker nach der Gärung ist generell verboten.



Quellen


  • Der Brockhaus Ernährung: Gesund essen - bewusst leben. Brockhaus, 2011 » Der Brockhaus Ernährung: Gesund essen - bewusst leben
  • Reinhard Matissek, Werner Baltes: Lebensmittelchemie. Springer Spektrum, 2015 » Lebensmittelchemie
  • Der große Larousse Gastronomique. Christian, 2012 » Der große Larousse Gastronomique
  • Hans-Joachim Rose: Die Küchenbibel: Enzyklopädie der Kulinaristik. Tre Torri Verlag, 2007 » Die Küchenbibel: Enzyklopädie der Kulinaristik
  • Prof. Dr. Waldemar Ternes, Alfred Täufel: Lebensmittel-Lexikon. Behr's Verlag, 2005 » Lebensmittel-Lexikon