Verwendungsbedingungen von Lebensmittelzusatzstoffen - 6


Inhaltsverzeichnis

Getreide und Getreideprodukte

Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen für Lebensmittel aus der Kategorie (Nummer 6) "Getreide und Getreideprodukte" entsprechend der EU-Verordnung Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011.

Diese Liste wurde anhand von Informationen aus dem Rechtsinformationssystem EUR-Lex, einer Datenbank über Rechtsvorschriften der Europäischen Union und anderen als öffentlich eingestuften Dokumenten erstellt.

Kategorie-Nummer E-Nummer Bezeichnung Höchstmenge (mg/Ltr bzw. mg/kg) Fußnoten Beschränkungen/Ausnahmen
06


Getreide und Getreideprodukte

Getreide und Getreideprodukte
06.1


Getreidekörner, ganz, geschrotet oder als Flocken

Getreidekörner, ganz, geschrotet oder als Flocken
E 220 bis E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 30 (3) Nur Sago und Graupen
E 553b Talkum quantum satis   Nur Reis
(3): Die Höchstmengen werden berechnet als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/Ltr gilt als nicht vorhanden.
06.2


Mehl und sonstige Müllerei- und Stärkeprodukte

Mehl und sonstige Müllerei- und Stärkeprodukte
06.2.1


Mehl

Mehl
E 338 bis E 452 Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate 2.500 (1) (4)  
E 338 bis E 452 Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate 20.000 (1) (4) Nur backfertiges Mehl
E 300 Ascorbinsäure quantum satis    
E 920 L-Cystein quantum satis    
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(4): Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5 (Phosphorpentoxid).
06.2.2


Stärkeprodukte

Stärkeprodukte
Gruppe I Zusatzstoffe      
E 220 bis E 228 Schwefeldioxid — Sulfite 50 (3) Ausgenommen Stärkeprodukte in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
(3): Die Höchstmengen werden berechnet als SO2 und beziehen sich auf die Gesamtmenge, aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/Ltr gilt als nicht vorhanden.
06.3


Frühstücksgetreidekost

Frühstücksgetreidekost
Gruppe I Zusatzstoffe      
Gruppe II Farbstoffe quantum satis quantum satis   Nur Frühstücksgetreidekost, ausgenommen extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
Gruppe IV Polyole quantum satis   Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost oder Produkte auf Getreidebasis
E 120 Echtes Karmin 200 (53) Nur mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör quantum satis   Nur extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
E 160a Carotin quantum satis   Nur extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
E 160b Annatto (Bixin, Norbixin) 25   Nur extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
E 160c Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin) quantum satis   Nur extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
E 162 Betanin (Betenrot) 200 (53) Nur mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
E 163 Anthocyane 200 (53) Nur mit Fruchtgeschmack aromatisierte Frühstücksgetreidekost
E 310 bis E 320 Gallate, TBHQ und BHA 200 (1) (13) Nur vorgekochte Getreidekost
E 338 bis E 452 Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate 5.000 (1) (4)  
E 475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren 10.000   Nur knusprig gebackene Frühstücksgetreidekost (Granola)
E 481 bis E 482 Salze der Stearoylmilchsäure 5.000 (1)  
E 950 Acesulfam K 1.200   Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
E 951 Aspartam 1.000   Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze 100 (52) Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
E 955 Sucralose 400   Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
E 959 Neohesperidin DC 50   Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
E 961 Neotam 32   Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
E 962 Aspartam - Acesulfamsalz 1.000 (11)b, (49), (50) Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreidekost mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(4): Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5 (Phosphorpentoxid).
(11): Die Mengen werden berechnet als a) Acesulfam-K-Äquivalent oder b) Aspartam-Äquivalent.
(13): Höchstmenge bezogen auf den Fettgehalt.
(49): Die Verwendungshöchstmengen werden von den Verwendungshöchstmengen der Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet.
(50): Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit E 950 oder E 951 dürfen die für E 950 oder E 951 vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
(52): Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freies Imid (Imid = Imidoverbindung ist eine funktionelle Gruppe in der organischen Chemie).
(53): E 120, E 162 und E 163 können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
06.4


Teigwaren

Teigwaren
06.4.1


Frische Teigwaren

Frische Teigwaren
E 270 Milchsäure quantum satis    
E 300 Ascorbinsäure quantum satis    
E 301 Natriumascorbat quantum satis    
E 322 Lecithine quantum satis    
E 330 Citronensäure quantum satis    
E 334 Weinsäure (L+) quantum satis    
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren quantum satis    
E 575 Glucono-delta-Lacton quantum satis    
06.4.2


Trockene Teigwaren

Trockene Teigwaren
Gruppe I Zusatzstoffe     Nur glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG
06.4.3


Frische vorgekochte Teigwaren

Frische vorgekochte Teigwaren
E 270 Milchsäure quantum satis    
E 300 Ascorbinsäure quantum satis    
E 301 Natriumascorbat quantum satis    
E 322 Lecithine quantum satis    
E 330 Citronensäure quantum satis    
E 334 Weinsäure (L+) quantum satis    
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren quantum satis    
E 575 Glucono-delta-Lacton quantum satis    
06.4.4


Kartoffelgnocchi

Kartoffelgnocchi
Gruppe I Zusatzstoffe      
E 200 bis E 203 Sorbinsäure — Sorbate 1.000 (1)  
06.4.5


Füllungen für Teigwaren

Füllungen für Teigwaren (Ravioli u. Ä.)
Gruppe I Zusatzstoffe      
E 200 bis E 203 Sorbinsäure — Sorbate 1.000 (1) (2)  
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(2): Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Mengen werden berechnet als freie Säure.
06.5


Nudeln asiatischer Art

Noodles, Nudeln asiatischer Art
Gruppe I Zusatzstoffe      
Gruppe II Farbstoffe quantum satis quantum satis    
E 338 bis E 452 Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate 2.000 (1) (4)  
E 426 Sojabohnen-Polyose 10.000   Abgepackte verzehrfertige Nudeln asiatischer Art für den Einzelhandel
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(4): Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5 (Phosphorpentoxid).
06.6


Panaden

Panaden
Gruppe I Zusatzstoffe      
Gruppe II Farbstoffe quantum satis quantum satis    
Gruppe III Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung 500   Nur Panaden zur Umhüllung
E 160b Annatto (Bixin, Norbixin) 20   Nur Panaden zur Umhüllung
E 160d Lycopin 30   Nur Panaden zur Umhüllung
E 200 bis E 203 Sorbinsäure — Sorbate 2.000 (1) (2)  
E 200 bis E 203 Sorbinsäure — Sorbate 2.000 (1) (2)  
E 338 bis E 452 Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate 12.000 (1) (4)  
E 900 Dimethylpolysiloxan 10    
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(2): Die Höchstmenge gilt für die Summe, die die Mengen werden berechnet als freie Säure.
(4): Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5 (Phosphorpentoxid).
06.7


Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost

Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost
Gruppe I Zusatzstoffe      
Gruppe II Farbstoffe quantum satis quantum satis    
E 200 bis E 203 Sorbinsäure — Sorbate 200 (1) (2) Nur polenta
E 200 bis E 203 Sorbinsäure — Sorbate 2.000 (1) (2) Nur Semmelknödelteig
E 310 bis E 320 Gallate, TBHQ und BHA 200 (1) Nur vorgekochte Getreidekost
E 426 Sojabohnen-Polyose 10.000   Nur Reis und Reisprodukte, abgepackt und verzehrfertig, für den Einzelhandel
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren quantum satis   Nur schnellkochender Reis
E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis   Nur schnellkochender Reis
E 481 bis E 482 Salze der Stearoylmilchsäure 4.000 (2) Nur schnellkochender Reis
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(2): Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Mengen werden berechnet als freie Säure.
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R1129&from=DE

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Quellen


  • Der Brockhaus Ernährung: Gesund essen - bewusst leben. Brockhaus, 2011 » Der Brockhaus Ernährung: Gesund essen - bewusst leben
  • Reinhard Matissek, Werner Baltes: Lebensmittelchemie. Springer Spektrum, 2015 » Lebensmittelchemie
  • Der große Larousse Gastronomique. Christian, 2012 » Der große Larousse Gastronomique
  • Hans-Joachim Rose: Die Küchenbibel: Enzyklopädie der Kulinaristik. Tre Torri Verlag, 2007 » Die Küchenbibel: Enzyklopädie der Kulinaristik
  • Prof. Dr. Waldemar Ternes, Alfred Täufel: Lebensmittel-Lexikon. Behr's Verlag, 2005 » Lebensmittel-Lexikon